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Die Mitarbeiter der Jobcenter werden für den Bürokratieaufwand von Steuergeldern entlohnt. Die Menschen, die Entscheidungen in Jobcentern im Bereich von Selbstständigen treffen sollen, sind gewöhnlich nicht fachkompetent. Laut Sozialgesetzbuch ist für die Ermittlung des Einkommens der Steuerbescheid des Finanzamtes ausschlaggebend, aber - das Ministerium für Arbeit und Soziales fordert einen zusätzlichen Bürokratieaufwand, der auf Menschen, die Hartz4Verhältnisse durch Arbeitsleistungen verlassen wollen, nur schikanierend wirken kann, ein.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur an hilfebedürftige Personen gewährt. Die Hilfebedürftigkeit bestimmt sich unter anderem nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens. Derzeit erhalten über 3,5 Millionen Bedarfsgemeinschaften Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Viele der Betroffenen erzielen Einkommen oder Sachleistungen, mit denen sie ihre Hilfebedürftigkeit reduzieren können. Deshalb kommt insbesondere der Berechnung des Einkommens eine zentrale Bedeutung zu. Die Berechnung wird mit einer Neufassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung weiterentwickelt. Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft soll künftig sachgerechter und einfacher berechnet werden können. Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung sind:
Die Berechnung des Einkommens erfolgt künftig für den Bewilligungszeitraum. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten mit üblicherweise stark schwankenden Einkommen (z.B. Saisonbetriebe) wird auch Einkommen berücksichtigt, das in den sechs Monaten vor der Antragstellung erzielt worden ist.
Von den Betriebseinnahmen sind nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Steuerliche Regelungen werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
Ausgaben werden nicht abgesetzt, soweit sie vermeidbar wären oder nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosegeld II entsprechen.
Üblicherweise wird über den Anspruch vorläufig entschieden. Eine Abrechnung erfolgt künftig zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dies stellt eine deutliche Vereinfachung gegenüber der derzeitigen abschließenden Berechnung dar, für die die Entscheidung der Finanzverwaltung für das jeweilige Kalenderjahr abzuwarten ist.
Darüber hinaus sind weitere Änderungen vorgesehen, die der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug dienen sollen.
Klargestellt werden soll, dass ein Ausgleich von Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, nur innerhalb der jeweiligen Tätigkeit zulässig ist.
Die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, das in unterschiedlicher Höhe zufließt, soll vereinfacht werden. Dazu wird eine Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum zugelassen. Geringfügige Abweichungen bei der vorläufigen Entscheidung über das Durchschnittseinkommen sollen bei der endgültigen Festsetzung außer Betracht bleiben.
Die in der Praxis streitige Regelung der Berücksichtigung von Einnahmen aus Sachleistungen bei stationärer Unterbringung soll neu geregelt werden. Gleichzeitig wird die Berücksichtigung von Verpflegung, die vom Arbeitgeber gewährt wird, abweichend von der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Verpflegung soll künftig mit 35 Prozent der jeweils maßgebenden Regelleistung (derzeit bei Alleinstehenden 121,45 Euro) leistungsmindernd berücksichtigt werden. Dabei soll eine Bagatellgrenze eingeführt werden.
Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einem Hilfebedürftigen während einer auswärtigen Erwerbstätigkeit auftreten können, können nach der Neuregelung unabhängig vom Steuerrecht nur bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 12 Stunden abgezogen werden. Künftig soll je Kalendertag eine Pauschale von 6 Euro vom Einkommen abgesetzt werden.
Schließlich soll der Katalog der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen um zwei Einnahmen erweitert werden: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Lebensmittel- oder Möbelspenden, dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB II, soweit diese in den Regelleistungen enthalten sind. Analog der Regelung des Paragraph 84 Abs. 1 SGB XII soll klar gestellt werden, dass solche Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass der (geringe) Wert der Zuwendungen deren Nichtberücksichtigung rechtfertigt.
Leistungen der Ausbildungsförderung sollen künftig nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie für Fahrkosten oder für Ausbildungsmaterial zweckbestimmt verwendet werden. Damit wird eine einheitliche Handhabung gewährleistet und gleichzeitig sichergestellt, dass eine Ausbildung nicht daran scheitert, dass die Fahrkosten nicht in ihrer tatsächlichen Höhe abgesetzt werden können.
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